Ratgeber · Fristen
E-Rechnungspflicht 2025, 2027 und 2028
Wer muss ab wann E-Rechnungen empfangen und ausstellen? Der Zeitplan der deutschen E-Rechnungspflicht im B2B – kompakt und mit den wichtigsten Übergangsfristen.
Kurzüberblick
- Seit 1.1.2025: Alle Unternehmen müssen E-Rechnungen empfangen können – ohne Übergangsfrist.
- 2025–2026: Papier-/PDF-Rechnungen sind mit Zustimmung des Empfängers übergangsweise weiter erlaubt.
- Ab 1.1.2027: Ausstellungspflicht für Unternehmen mit über 800.000 € Vorjahresumsatz (B2B).
- Ab 1.1.2028: Ausstellungspflicht für alle inländischen B2B-Umsätze.
Was „empfangen können“ bedeutet
Rechtlich genügt zunächst ein E-Mail-Postfach, um E-Rechnungen anzunehmen. Empfangen ist aber nicht gleich Lesen: Mit einem Viewer machen Sie die strukturierte XML ohne neue Software lesbar.
Sonderfälle und Ausnahmen
- B2G (Rechnungen an Behörden): bereits seit längerem Pflicht (XRechnung, Leitweg-ID).
- Kleinunternehmer (§ 19 UStG): müssen E-Rechnungen empfangen können, sind aber dauerhaft von der Ausstellungspflicht befreit (§ 34a UStDV).
- Kleinbetragsrechnungen bis 250 € und Fahrausweise: keine Ausstellungspflicht.
- EDI-Verfahren: Übergangsregelungen bis Ende 2027.
Häufige Fragen
Muss ich ab 2025 schon E-Rechnungen ausstellen?
Pflicht ist ab 2025 zunächst nur der Empfang. Die Ausstellungspflicht greift gestaffelt ab 2027 bzw. 2028.
Gilt die E-Rechnungspflicht auch für Kleinunternehmer?
Empfangen: ja – auch Kleinunternehmer nach § 19 UStG müssen seit 1.1.2025 E-Rechnungen annehmen können. Ausstellen: nein – Kleinunternehmer sind dauerhaft von der Pflicht zur Ausstellung befreit (§ 34a UStDV); eine sonstige Rechnung (z. B. PDF) genügt weiterhin. Keine Steuer- oder Rechtsberatung.
Der E-Rechnungspflicht einen Schritt voraus
Kurze, praktische Updates zu XRechnung & ZUGFeRD — und Early Access auf neue Funktionen (Erstellen, automatisches Beheben).