E-Rechnung Prüfen

Ratgeber · Fristen

E-Rechnungspflicht 2025, 2027 und 2028

Wer muss ab wann E-Rechnungen empfangen und ausstellen? Der Zeitplan der deutschen E-Rechnungspflicht im B2B – kompakt und mit den wichtigsten Übergangsfristen.

Kurzüberblick

  • Seit 1.1.2025: Alle Unternehmen müssen E-Rechnungen empfangen können – ohne Übergangsfrist.
  • 2025–2026: Papier-/PDF-Rechnungen sind mit Zustimmung des Empfängers übergangsweise weiter erlaubt.
  • Ab 1.1.2027: Ausstellungspflicht für Unternehmen mit über 800.000 € Vorjahresumsatz (B2B).
  • Ab 1.1.2028: Ausstellungspflicht für alle inländischen B2B-Umsätze.

Was „empfangen können“ bedeutet

Rechtlich genügt zunächst ein E-Mail-Postfach, um E-Rechnungen anzunehmen. Empfangen ist aber nicht gleich Lesen: Mit einem Viewer machen Sie die strukturierte XML ohne neue Software lesbar.

Sonderfälle und Ausnahmen

  • B2G (Rechnungen an Behörden): bereits seit längerem Pflicht (XRechnung, Leitweg-ID).
  • Kleinunternehmer (§ 19 UStG): müssen E-Rechnungen empfangen können, sind aber dauerhaft von der Ausstellungspflicht befreit (§ 34a UStDV).
  • Kleinbetragsrechnungen bis 250 € und Fahrausweise: keine Ausstellungspflicht.
  • EDI-Verfahren: Übergangsregelungen bis Ende 2027.

Häufige Fragen

Muss ich ab 2025 schon E-Rechnungen ausstellen?

Pflicht ist ab 2025 zunächst nur der Empfang. Die Ausstellungspflicht greift gestaffelt ab 2027 bzw. 2028.

Gilt die E-Rechnungspflicht auch für Kleinunternehmer?

Empfangen: ja – auch Kleinunternehmer nach § 19 UStG müssen seit 1.1.2025 E-Rechnungen annehmen können. Ausstellen: nein – Kleinunternehmer sind dauerhaft von der Pflicht zur Ausstellung befreit (§ 34a UStDV); eine sonstige Rechnung (z. B. PDF) genügt weiterhin. Keine Steuer- oder Rechtsberatung.

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